Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Er kann ferner bestimmen, daß Juwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. 
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Wertpapiere der im & 1 bezeichneten Art dürfen nur durch die Vermittlung 
der Reichsbank oder einer im Inland ansässigen Person oder Firma, die gewerbs- 
mäßig Bankiergeschäfte betreibt, nach dem Ausland versandt oder überbracht werden. 
Personen oder Firmen, die im Inland ansässig sind, dürfen Wertpapiere 
der im §& 1 bezeichneten Art, auch wenn diese sich schon im Ausland befinden, 
nur durch Vermittlung der im Abs. 1 bezeichneten Stellen an eine im Ausland 
ansässige Person oder Firma veräußern oder verpfänden. 
Jedermann ist verpflichtet, der vom Reichskanzler zu bestimmenden Stelle 
auf Verlangen binnen einer von ihr festzusetzenden Frist über die Wertpapiere 
der im & 1 bezeichneten Art, die ihm gehören oder sich in seinem Besitze befinden, 
genaue Auskunft zu erteilen. 
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Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten nicht: Jins-, Gewinn- 
anteil- und Erneuerungsscheine, sowie Wechsel, Schecks und sonstige Jahlungs- 
mittel & 2 der Bekanntmachung über den Jahlungsverkehr mit dem Ausland 
vom 8. Februar 1917, Neichs-Gesetzbl. S. 105). 
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Kauf- und Anschaffungsgeschäfte, durch welche Wertpapicre der im & 1 be- 
eichneten Art dem Rciche überlassen oder derartig überlassene Wertpapiere dem 
berlassenden zurückgegeben werden, sind von der Abgabe aus Tarifnummer 4 
des Reichsstempelgesetzes befreit. Desgleichen sind die mit der Uberlassung der 
Wertpapiere verbundenen Geschäfte sowie Schriftstücke über solche Geschäfte auch 
in den einzelnen Bundesstaaten von jeder Stempeclabgabe (Taxe, Sportel usw.) 
befreit. » 
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DurchbiellberlassungvonWertpapicrenbcrimslbezeichnetenArtan 
das Reich wird die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. De- 
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1387) an sich eintretende Verpflichtung zur Ent- 
richtung des Reichsstempels gemäß Tarifnummer 1 C und 2 be des Reichsstempel- 
gesetzes noch nicht begründet. 
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Zum wecke der Beschaffung von ausländischen Jahlungsmitteln oder von 
Forderungen oder Krediten im Ausland (Bekanntmachung vom 8. Februar 1917, 
Reichs-Gesetzbl. S. 105) sind die Verwalter von Vermögensmassen aller Art. auch 
dann befugt, die von ihnen verwalteten Wertpapiere der im & 1 bezeichneten Art 
zu veräußern oder in anderer Weise darüber zu verfügen, wenn diese Befugnis
	        
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