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Er kann ferner bestimmen, daß Juwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden.
82
Wertpapiere der im & 1 bezeichneten Art dürfen nur durch die Vermittlung
der Reichsbank oder einer im Inland ansässigen Person oder Firma, die gewerbs-
mäßig Bankiergeschäfte betreibt, nach dem Ausland versandt oder überbracht werden.
Personen oder Firmen, die im Inland ansässig sind, dürfen Wertpapiere
der im §& 1 bezeichneten Art, auch wenn diese sich schon im Ausland befinden,
nur durch Vermittlung der im Abs. 1 bezeichneten Stellen an eine im Ausland
ansässige Person oder Firma veräußern oder verpfänden.
Jedermann ist verpflichtet, der vom Reichskanzler zu bestimmenden Stelle
auf Verlangen binnen einer von ihr festzusetzenden Frist über die Wertpapiere
der im & 1 bezeichneten Art, die ihm gehören oder sich in seinem Besitze befinden,
genaue Auskunft zu erteilen.
43
Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten nicht: Jins-, Gewinn-
anteil- und Erneuerungsscheine, sowie Wechsel, Schecks und sonstige Jahlungs-
mittel & 2 der Bekanntmachung über den Jahlungsverkehr mit dem Ausland
vom 8. Februar 1917, Neichs-Gesetzbl. S. 105).
44
Kauf- und Anschaffungsgeschäfte, durch welche Wertpapicre der im & 1 be-
eichneten Art dem Rciche überlassen oder derartig überlassene Wertpapiere dem
berlassenden zurückgegeben werden, sind von der Abgabe aus Tarifnummer 4
des Reichsstempelgesetzes befreit. Desgleichen sind die mit der Uberlassung der
Wertpapiere verbundenen Geschäfte sowie Schriftstücke über solche Geschäfte auch
in den einzelnen Bundesstaaten von jeder Stempeclabgabe (Taxe, Sportel usw.)
befreit. »
.85
DurchbiellberlassungvonWertpapicrenbcrimslbezeichnetenArtan
das Reich wird die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. De-
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1387) an sich eintretende Verpflichtung zur Ent-
richtung des Reichsstempels gemäß Tarifnummer 1 C und 2 be des Reichsstempel-
gesetzes noch nicht begründet.
6
Zum wecke der Beschaffung von ausländischen Jahlungsmitteln oder von
Forderungen oder Krediten im Ausland (Bekanntmachung vom 8. Februar 1917,
Reichs-Gesetzbl. S. 105) sind die Verwalter von Vermögensmassen aller Art. auch
dann befugt, die von ihnen verwalteten Wertpapiere der im & 1 bezeichneten Art
zu veräußern oder in anderer Weise darüber zu verfügen, wenn diese Befugnis