Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. als Saatgut 3 Zentner für das Hektar der Anbaufläche, soweit nicht 
durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist. 
D. bei Hülsenfrüchten: 
1. zur Ernährung der Selbstversorger 5 Pfund für jede Person; 
2. als Saatgut bei großen Viktoriaerbsen und Ackerbohnen 6 Sentner für 
das Hektar, bei allen übrigen Hülsenfrüchten 4 Jentner für das Hektar der im 
Wirtschaftsjahr 1916 bebauten Fläche, außerdem die von der Reichshülsenfrucht- 
stelle ausdrücklich zwecks Vergrößerung der Anbaufläche freigegebenen Mengen. 
II. Außerdem bleibt von der Inanspruchnahme ausgenommen anerkanntes 
Saatgut, sowie Saatgetreide, das zu Saatzwecken in Wirtschaften gezogen worden 
ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von 
Saatgetreide befaßt haben, ferner Hülsenfrüchte, die zu Saatzwecken von der 
Reichshülsenfruchtstelle freigegeben sind. 
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u.n Zur Feststellung und zur Erfassung der in Anspruch genommenen Vor- 
räte werden Ausschüsse gebildet. , 
II. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind befugt, alle Räume und Ortlich- 
keiten zu betreten, wo Vorräte der im & 1 bezeichneten Art verwahrt sein können, 
und daselbst alle Handlungen vorzunehmen, die zur Ermittlung der Vorräte und 
zur Feststellung der ablieferungspflichtigen Mengen erforderlich sind. 
III. Wer Vorräte der im &# 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist 
verpflichtet, den Mitglieden des Ausschusses jede zur Ermittlung der Vorräte und 
zur Feststellung der abzuliefernden Menge verlangte Auskunft zu geben und 
darauf bezügliche Aufzeichnungen vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung baben 
alle in solchen Betrieben beschäftigten Personen einschließlich der Familien- 
angehörigen. 
Die nach 9#8 1, 2 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aus- 
sonderung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über, 
in dem sie lagern, soweit sie nicht freiwillig abgeliefert werden. 
Der Erzeuger ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Ubernahme zu verwahren 
und pfleglich zu behandeln. 
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Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, verfallen ohne Ent- 
schädigung zugunsten des Kommunalverbandes, in dem sie lagern. Uber Streitig- 
keiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn. 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die Mitglieder der
	        
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