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Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor erfolgter
Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.
8 46. (8 39 der Instrultion.)
Die Tödtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an anderen, von
der Polizeibehörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Transporte nach
diesen Orten muß dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken
Pferde mit anderen Pferden vermieden wird.
§ 47. (8§ 40 der Instruktion.)
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Pferde sind durch Anwendung
hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Ver-
brennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an abgelegenen
Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar ge-
macht ist.
Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer
mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird.
Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe ist verboten.
*48. (§ 41 der Instruktion.)
Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen
Pferde anzuordnen (§ 42 des Gesetzes):
1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund
der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Der beamtete Thier-
arzt hat dabei zu beachten, ob die der Seuche verdächtigen Pferde der An-
steckung durch rotzkranke Pferde nachweislich ausgesetzt gewesen sind, ob ver-
dächtiger Nasenausfluß, harte Drüsenanschwellungen, namentlich im Kehlgange,
verdächtige Lymphgefäßanschwellungen, verdächtige Knoten in der Haut, ver-
dächtige Anschwellung einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders aber, ob zwei
oder mehrere dieser Erscheinungen gleichzeitig vorhanden sind oder neben einem
einzelnen der genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit oder schlechte Beschaffen-
heit des Haares wahrgenommen wird;
2. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln
ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles
nicht erzielt werden kann;
3. wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung
der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
c. Der Seuche
verdächtige
Pferde.