Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor erfolgter 
Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden. 
8 46. (8 39 der Instrultion.) 
Die Tödtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an anderen, von 
der Polizeibehörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Transporte nach 
diesen Orten muß dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken 
Pferde mit anderen Pferden vermieden wird. 
§ 47. (8§ 40 der Instruktion.) 
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Pferde sind durch Anwendung 
hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Ver- 
brennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an abgelegenen 
Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar ge- 
macht ist. 
Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer 
mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird. 
Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe ist verboten. 
*48. (§ 41 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen 
Pferde anzuordnen (§ 42 des Gesetzes): 
1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund 
der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Der beamtete Thier- 
arzt hat dabei zu beachten, ob die der Seuche verdächtigen Pferde der An- 
steckung durch rotzkranke Pferde nachweislich ausgesetzt gewesen sind, ob ver- 
dächtiger Nasenausfluß, harte Drüsenanschwellungen, namentlich im Kehlgange, 
verdächtige Lymphgefäßanschwellungen, verdächtige Knoten in der Haut, ver- 
dächtige Anschwellung einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders aber, ob zwei 
oder mehrere dieser Erscheinungen gleichzeitig vorhanden sind oder neben einem 
einzelnen der genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit oder schlechte Beschaffen- 
heit des Haares wahrgenommen wird; 
2. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln 
ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles 
nicht erzielt werden kann; 
3. wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung 
der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
c. Der Seuche 
verdächtige 
Pferde.
	        
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