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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 64
Inhalt: Oelet, betreffend die vorläusige Neelung des. Neichshaushalts für das Rechnungsjahr 1917.
— Gesetz, kese die vorläufige Regelung des Haushalts der Schußgebiete für
8. rchnungesehz 1917. S2 — Bekanntwachung über die Befreiung von Pfandbriefen
(Kwischenscheinen) und K####enl- “ GEnscheusch-inen) inländischer öffentlich-recht.
licher Kreditanslalten von der Rrichsstempelal###3
(Nr. 5789) Gesetz, betreffend die vorläufige r’7 des Reichshaushalts für das Rechnungs.
jahr 1917. Vom 30. März 191
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs-
jahr 1917 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai und
Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrich-
tungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind,
ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und endlich
Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen stattgefunden
haben, fortzusetzen. 62
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsetats
für das Rechnungsjahr 1917 angeforderten Summen verausgabt werden:
I. Im Etat der Reichs-Host-- und Telegraphenverwaltung
Im ordentlichen Etat
1. bei den fortdauernden Ausgaben — Kapitel 85 —
für die bei Titel 61 aufgeführten Grundstückserwerbungen in
Bad Salzschlirf, Frankenhausen (Kyffhäuser), Misdroy, Penzig
(O. Lausitz; und Petersdorf (Riesengeb.) sowie für die Erwerbung
und den Umbau eines Grundstücks in Blankenstein (Ruhr) die
vollen Beträge;
Neichs-Gesethbl. 1917. 68
Ausgegeben zu Berlin Ca#-ss. *e 1917.