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und Verbrauchern, welche lediglich die Sicherstellung des eigenen Bedarfs an
Gemüse und Obst für den Verbraucher und seine Haushaltsangehörigen zum
Gegenstande haben.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann das
ihr zustehende Genehmigungsrecht, soweit es sich um Verträge über Obst handelt,
allgemein oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten
Landesstellen für Gemüse und Obst für das in deren Bezirk gewachsene Obst
übertragen. Die im Abs. 3 vorgeschriebene Aumeldung hat in diesem Falle bei
der zuständigen Landesstelle zu erfolgen.
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Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in
genchmigungspflichtige Verträge an Stelle des Erwerbers als vertragsschließende
Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber
eintreten. Diese Erklärung ist alsbald nach der Anmeldung des Erwerbers
abzugeben. Wird innerhalb einer Frist von 20 Tagen weder die Genehmigung
ausgesprochen noch der Eintritt erklärt, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Der Veräußerer kann bei Ablehnung der Genehmigung von der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, verlangen, daß sie mit ihm über
denselben Vertragsgegenstand ein Abkommen unter den Bedingungen ihrer Normal-
verträge abschließt. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichs,
stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann die Rechte
und Pflichten, die ihr hiernach zustehen, allgemein oder in einzelnen Fällen den
in den cinzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst
für das in deren Bezirk gewachsene Obst übertragen.
( 3
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in Fällen
dringenden Bedürfnisses, insbesondere aus Transportrücksichten, auch in solche
Verträge an Stelle des Erwerbers eintreten, die von ihr abgetreten oder von der
Verwaltungsabteilung oder einer Landesstelle (& 1 Abs. 5) genehmigt sind. Der
Eintritt erfolgt durch eine dem Veräußerer und dem Erwerber gegenüber abzu-
gebende schriftliche Erklärung. Im Falle des Eintritts soll jedoch die Räichs-
stelle dem Erwerber auf sein unverzüglich zu stellendes Verlangen die Rechte aus
einem Vertrag über einen nach Art und Menge gleichwertigen (Gbegenstand abtretm.
Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse
und Obst, Verwaltungsabteilung.
2. Preisregelung
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Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann für
Gemuüse und Obst Erzeugerhöchstpreise festsetzen.