Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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und Verbrauchern, welche lediglich die Sicherstellung des eigenen Bedarfs an 
Gemüse und Obst für den Verbraucher und seine Haushaltsangehörigen zum 
Gegenstande haben. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann das 
ihr zustehende Genehmigungsrecht, soweit es sich um Verträge über Obst handelt, 
allgemein oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten 
Landesstellen für Gemüse und Obst für das in deren Bezirk gewachsene Obst 
übertragen. Die im Abs. 3 vorgeschriebene Aumeldung hat in diesem Falle bei 
der zuständigen Landesstelle zu erfolgen. 
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Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in 
genchmigungspflichtige Verträge an Stelle des Erwerbers als vertragsschließende 
Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber 
eintreten. Diese Erklärung ist alsbald nach der Anmeldung des Erwerbers 
abzugeben. Wird innerhalb einer Frist von 20 Tagen weder die Genehmigung 
ausgesprochen noch der Eintritt erklärt, so gilt die Genehmigung als erteilt. 
Der Veräußerer kann bei Ablehnung der Genehmigung von der Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, verlangen, daß sie mit ihm über 
denselben Vertragsgegenstand ein Abkommen unter den Bedingungen ihrer Normal- 
verträge abschließt. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichs, 
stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann die Rechte 
und Pflichten, die ihr hiernach zustehen, allgemein oder in einzelnen Fällen den 
in den cinzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst 
für das in deren Bezirk gewachsene Obst übertragen. 
( 3 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in Fällen 
dringenden Bedürfnisses, insbesondere aus Transportrücksichten, auch in solche 
Verträge an Stelle des Erwerbers eintreten, die von ihr abgetreten oder von der 
Verwaltungsabteilung oder einer Landesstelle (& 1 Abs. 5) genehmigt sind. Der 
Eintritt erfolgt durch eine dem Veräußerer und dem Erwerber gegenüber abzu- 
gebende schriftliche Erklärung. Im Falle des Eintritts soll jedoch die Räichs- 
stelle dem Erwerber auf sein unverzüglich zu stellendes Verlangen die Rechte aus 
einem Vertrag über einen nach Art und Menge gleichwertigen (Gbegenstand abtretm. 
Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse 
und Obst, Verwaltungsabteilung. 
2. Preisregelung 
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Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann für 
Gemuüse und Obst Erzeugerhöchstpreise festsetzen.
	        
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