Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 355 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Inhalt: Bekanntmachung über Jusagsleischkarten. S. 58. — Berichtigung. S. 3s8. 
  
  
  
(Nr. 5815) Bekanntmachung über Zusatzfleischkarten. Vom 15. April 1917. 
Ar# Grund der 9 5, 6 und 15 der Verordnung über die Regelung des 
Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt: 
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Vom 16. April 1917 an bis auf weiteres 
sind neben der Reichsfleischkarte von den Kommunalverbänden Zusatz 
fleischkarten auszugeben; die Jusatzkarten gelten nur in dem Bezirke 
des ausgebenden Kommunalverbandes. 
Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die 
Zusatzfleischkarte entunommen werden darf, wird auf 250 Gramm Schlachtvieh- 
fleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt. Die Vorschriften im § 2 Abf. 2, 
3 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung 
der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 945) finden auch auf die Jusatzfleischkarte Anwendung. 
Die Kommunalverbände können die Geltung der Zusatzkarte auf bestimmte 
Fleischarten oder Fleischsorten sowie auf die Verwendung zum Ankauf in den 
Fleischereigeschäften oder in bestimmten Fleischereigeschäften beschränken. 
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Selbstversorger erhalten eine Jusatzfleischkarte nur, soweit sie ihren Fleisch- 
verbrauch nur teilweise durch Selbstversorgung decken und im übrigen Fleisch. 
karten beziehen. 
Durch die Juteilung von Jusatzfleischkarten an Selbstversorger darf die 
Gesamtverbrauchsmenge von 500 Gramm für den Kopf und die Woche, für 
Kinder die Hälfte dieser Wochenmenge, nicht überschritten werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 81 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1917.
	        
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