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DieDeutscheTabakhandelsäGesellschaftvon1916,Abteilungsnland,
m. b. H. in Mannheim (Julandsgesellschaft) wird ermächtigt, für die Ausstellung
von Bezugsscheinen zur Verarbeitung von inländischem Rohtabak zu sogenannten
schwarzen Jigaretten außer den nach §& 15 der Bekanntmachung vom 10. Oktober
1916, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak,
(Reichs-Gesetzbl. S. 1149) zugelassenen Gebühren eine besondere Gebühr im
Betrage von 30 Pfennig für 1 Kilogramm der im Bezugsschein angegebencn
Rohtabakmenge zu erheben.
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Verarbeiter von Rohtabak, für dessen Verarbeitung nach den Vorschriften
dieser Bekanntmachung eine Gebühr zu entrichten ist ( 1 und 2), haben nach
näherer Bestimmung der Auslandsgesellschaft nach Ablauf jedes Monats die in
diesem Monat verarbeiteten gebührenpflichtigen Rohtabake spätestens bis zum
zehnten Tage des nächstfolgenden Monats anzuzeigen und die fälligen Gebühren
einzubezahlen.
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Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft.
Berlin, den 18. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Geseblatts vermitteln nur die Postaufta ·
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der —