— 376 —
Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
81
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum an
Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die bei der Herstellung
oder dem Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können,
unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, auch durch Anordnung der
Kriegsministerien oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen bezeichneten
Behörden auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen wer##.
Die Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die An-
ordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe
des amtlichen Blattes, in welchem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
Deleer Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben, insbesondere
sic auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden.
. Die Abertragungsanordnung kann mit Zustimmung des früheren und des
neuen Eigentümers widerrufen werden. Der Widerruf ist an den früheren
Besitzer zu richten. Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerrufen wurde,
an den früheren Besitzer zurückgegeben, so gilt die Ubertragungsanordnung als
nicht erfolgt, und Rechte, mit denen der Gegenstand zur Zeit der Enteignung
belastet war, sowie Zurückbehaltungsrechte gelten als nicht erloschen.
Wer den Gegenstand zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten des
Reichsfiskus als Eigentümer es sei denn, daß der enteignenden Behorde bekannt
ist, daß ihm das Eigentum nicht zusteht.
82
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Friedenspreises zu.
züglich eines nach den Verhältnissen des Einzelfalls angemessenen Gewinns durch
ein Schiedsgericht endgültig festgesetzt. Bei den nach dem 31. Juli 1914 aus
dem Ausland eingeführten Gegenständen ist an Stelle des Friedenspreises der
Einstandspreis des Einführenden zu berücksichtigen.
Der Ubernahmepreis ist bar zu zahlen.
Aus dem Ubernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen, die auf de
enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an H
Gegenständen ein dingliches Recht oder ein Zurückbehaltungsrecht zustand, vorweg
zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Ubernahmepre##
bei dem Schiedsgericht angemeldet und glaubhaft gemacht sind. ·
Soweit es sich um das Eigentum feindlicher Ausländer handelt, kann der
Reichskanzler im Wege der Vergeltung abweichende Bestimmungen treffen.
83
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden
und vier Beisitzern. » ,
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Ubernahmepreis den Betrag von ein.
tausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.