Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden sowie 
daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, 
auf die sich die strafbare. Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 2 
-1 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 16. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5852) Bekanntmachung über Schiffsregister und Hilfskriegsschiffe. Vom 16. Mai 1917. 
er Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Ceichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Wird ein Kauffahrteischiff in den Dienst der Kaiserlichen Marine als Hilfs- 
kriegsschiff vorübergehend eingestellt, ohne daß die Marineverwaltung das Eigentum 
daran erwirbt, so ist die Verwendung als Hilfskriegsschiff im Schiffsregister zu 
vermerken. Endigt die Verwendung, so ist der Vermerk zu löschen. Die Ein- 
tragung sowie die Löschung des Vermerkes erfolgt auf Ersuchen der Marine- 
verwaltung. Sie ist baldtunlichst im Schiffszertifikat ersichtlich zu machen. 
Solange der Vermerk im Schiffsregister eingetragen ist, wird ein Auszug 
aus dem Schiffszertifikate nicht erteilt. Früher erteilte Auszüge sind baldtunlichst 
einzuziehen und nach der Löschung des Vermerkes auf Antrag zurückzugeben. 
42 
Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Kauffahrteischiff wegen 
seiner vorübergehenden Verwendung als Hilfskriegsschiff im Schiffsregister 
gelöscht worden, so sind auf Antrag der Marineverwaltung alle Eintragungen 
wieder herzustellen, die zur Zeit der Löschung hinsichtlich des Schiffes und der 
an ihm begründeten Rechte bestanden. Von der Eintragung ist dem eingetragenen 
Eigentümer Mitteilung zu machen. 
st der Marineverwaltung bekanntgeworden, daß eine Veränderung in 
den früher eingetragen gewesenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen eingetreten 
ist, so soll sie hiervon bei Stellung des Antrags der Registerbehörde Mitteilung 
machen. Die Registerbehörde hat in einem solchen Falle die Beteiligten zu hören. 
Erachtet sie nach Anhörung der Beteiligten eine Veränderung für glaubhaft ge. 
macht, so kann sie die Wiedereintragung unmittelbar nach Maßgabe der Ver-
	        
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