Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 429 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 97 
Inhalt: Bekannntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster · und 
Warenzeichenrechts, S. 429. — Bekountmachung, betreffend die überlassung ausländischer Wert. 
papiere an das Reich, S. 170. 
  
  
(Nr. 5858) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent., 
Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts. Vom 21. Mai 1917. 
A.. Grund des & 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorübergebende 
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster= und Warenzeichen- 
rechts vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch bekannt 
gemacht, daß in Bulgarien deutschen Reichsangehörigen gleichartige Erleichterungen 
gewährt werden. 
„Berlin, den 21. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5859) Bekanntmachung, betreffend i Iberlassung ausländischer Wertpapiere an das 
Reich. Vom 22. Mai 1917. 
Ar Grund der Verordnung über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 260) wird hiermit angeordnet: 
1. Die nachstehend aufgeführten schwedischen, dänischen und schweizerischen 
Wertpapiere sind dem Reich zu überlassen, sofern sie am 31. Mai 1917 im 
Eigentume von deutschen, im Inland ansässigen Personen oder von Firmen stehen, 
die ihren Sitz in Deutschland haben. Von der Anordnung werden betroffen: 
A. Schwedische Wertpapiere: Staatsanleihen, Kommunalanleihen, 
fandbriefe der schwedischen Reichshypothekenbank, der Hypothekenkasse 
der Städte Schwedens und der Stadthypothekenkasse des Königreichs 
Schweden sowie sonstige festverzinsliche Wertpapiere. 
Reichs-Gesedbl. 1917. 104 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1917.
	        
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