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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 111
Inhalt: Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und Verrriebsgesellschaft in der Seifen-
industrie. S. 46.
(Nr. 5885) Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft
in der Seifenindustrie. Vom 9. Juni 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von fetthaltigen Wasch-
mitteln jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 fetthaltige Wasch-
mittel zum gewerbsmäßigen Verkaufe hergestellt haben, auch ohne ihre Zustimmung
zu einer Gesellschaft zu vereinigen, der die Regelung der Herstellung und der
Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und der volkswirtschaftlichen
Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler auf
Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach
dem 1. August 1914 mit der Herstellung von fetthaltigen Waschmitteln begonnen
hat, in die Gesellschaft aufgenommen wird.
Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verordnung sind Waschmittel, die
Olsäuren, Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze oder andere organische Säuren
enthalten, die selbst oder in Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungs-
wirkung ausüben.
Neichs-Gesehbl. 1917. ç 120
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1917.