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Zur Uberwachung der Herstellung und des Absatzes wirb ein Ausschuß
(Überwachungsausschuß der Seifenindustrie) gebildet.
Der Uberwachungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stell-
vertreter und höchstens weiteren dreißig Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein
Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und
abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Denm llberwachungsausschusse gehört ferner ein Vertreter des Reichskanzlers an.
Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Uberwachungs-
ausschuß erlassen.
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Der Uberwachungsausschuß erteilt den Gesellschaftern unbeschadet der Vor-
schrift des & 3 Anweisungen über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über
den Absatz und über die Verkaufspreise.
Er verteilt die Rohstoffe; er überwacht die Betriebe der Gesellschafter und
stellt fest, welche Betriebe unter die Vorschrift des Artikel 1 Abs. 1 fallen. Er
kann Betriebe auf ihren Antrag von der Zugehörigkeit zur Gesellschaft entbinden.
Die Entscheidungen des Uberwachungsausschusses sind endgültig.
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Der Ülberwachungsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Der Vorsitzende des lberwachungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter
des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu erhalten
und ihm auf Verlangen Auskunft zu geben.
Bei den Beschlußfassungen des Uberwachungsausschusses hat der Vertreter
des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der
Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet
über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat
so lange zu unterbleiben, als nicht ver Reichskanzler die Beanstandung für un-
berechtigt erklärt hat.
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Rechtsgeschäftliche Verfügungen der Gesellschafter über Nohstoffe oder
Halberzeugnisse, die den Gesellschaftern von dem Uberwachungsausschuß oder
durch seine Vermittlung zugeteilt sind, sowie über daraus hergestellte Erzeugnisse
sind unbeschadet der Vorschrift des & 3 nur mit Zustimmung des ÜUberwachungs-
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