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Mit dem Beginne des 16. August 1917 sind die anzeigepflichtigen Vorräte
75 Abs. 1, & 76) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk
sie sich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung
abgeliefert werden.
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten und
die in ihrem Eigentume stehenden G 75 Abs. 2) Vorräte der Reichsgetreidestelle
zur Verfügung zu stellen.
IX. Schluß= und Strafvorschriften
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Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, vorbehaltlich des & 58e,
nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte. Für diese Vorräte gelten
die Verordnungen vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der
Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) und vom 28. Januar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 67).
Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet.
Früchte und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet
eingeführt werden, dürfen nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung,
die Reichsgetreidestelle Geschäftsabteilung G. m. b. H. und die Zeutral-Einkaufs-
zesellschaft m. b. H. geliefert werden.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzig-
ausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiselteschafft, insbesondere aus
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind,
entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet,
verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet;
.l wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforder-
lichen Handlungen pflichtwidrig (§# 4, 46) unterläßt;
4. wer den nach & 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer
Früchte zu Saatzwecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den
Umständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken be-
stimmt sind;
Reichs-Gesehbl. 1917. 129
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