Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Gesetzbl. S. 366) wird hinter dem Worte: „Gallertform“ eingeschaltet: „sowie 
flüssige Waschmittel“. 
Artikel I 
Die Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. 
Berlin, den 21. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5900) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 
über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und 
Fetten zu technischen Iwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesethbl. S. 3). 
Vom 21. Juni 1917. 
A- Grund des & 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung 
von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten vom 6. Januar 1916 (Ceichs.- 
Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: 
1 
Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen und Arten pflanz.- 
licher und tierischer Ole und Fette sowie daraus gewonnener Ol- und Fettsäuren 
zur Herstellung von Seife und anderen Waschmitteln, welche Mengen und Arten 
der genannten Ole und Fette zur Herstellung von Leder jeder Art verarbeitet 
oder sonst verwendet werden dürfen. . 
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette überweist 
die danach zur Herstellung von Waschmitteln erforderlichen Mengen der Seifen- 
herstellungs= und Vertriebsgesellschaft. Die Verteilung der zur Lederherstellung 
bestimmten Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegsausschuß 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette durch Vermittlung der Kriegsleder- 
Aktiengesellschaft in Berlin. 
82 
Die Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Sie treten 
an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver. 
ordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen 
und Fetten zu technischen Zwecken, vom 21. Juli 1916 (entralbl. für das Deutsche 
Reich S. 193). 
Berlin, den 21. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
131°
	        
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