Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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. Quillajarinde 
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— 657 — 
Feldspat/ Borax, Borsaͤure und sonstige Borverbindungen; borhaltige 
Erden und Mineralien (Boraxkalk, Borazit); 
folgende Metalle: Wolfram]; Molybdän) Vanadiumj Nickel; Selen; 
Kobalt) Hämatitroheisen) Mangan und seine Legierungen; Kupfer und 
seine Legierungen) Zinn; Blei; Zink) Kadmium und seine Legierungen; 
Zirkonium) Cerium, Thorium, ihre Legierungen und Verbindungen; 
Zirkonerde, Monazitsand; Platin, Osmium, Ruthenium, Nhodium, 
Palladium, Iridium, ihre Legierungen und Verbindungen; 
Eisenlegierungen, einschließlich Wolfram-, Mangan--, Vanadium--, Chrom- 
eisen; Eisenverbindungen; 
Isolierungsmaterial, roh und bearbeitet; 
Seide jeder Art und die aus ihr verfertigten Seidenwaren) Seiden- 
kokons; künstliche Seide und die aus ihr verfertigten Seidenwaren; 
Wachse aller Art; Fettsäure; 
Talk, Schmirgel, Korund, Karborundum und alle anderen Poliermittel, 
natürliche und künstliche, sowie die aus ihnen verfertigten Waren; 
Diamanten für den Industriegebrauch; 
Albumin; 
Glas und Glassachen jeder Art; Flaschen jeder Art; 
Kalk, Kreide, Chlorkalk, Bleichpulver, Soda und Atznatron; 
Strontium- und Bariumsalze) 
Knochenkohle; 
Graphite jeder Art, in Stücken oder gemahlen; Graphittiegel und deren 
Scherben, Atchesongraphit, Elektroden und deren Reste. 
23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wie für fried- 
liche Zwecke verwendbaren, unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene 
Gegenstände und Stoffe angesehen: 
1. 
2. 
3. 
Lebensmittel; 
Furage und Futtermittel jeder Art) ölhaltige Sämereien, Nüsse und 
Kerne; tierische, sisch. und pflanzliche Ole und Fette, außer den als 
Schmiermittel geeigneten, und nicht einbegriffen flüchtige Ole) Hefe; 
folgende Gegenstände, sofern sie für den Kriegsgebrauch geeignet sind: 
Kleidungsstücke, Kleiderstoffe, Schuhwerk, Felle und Pelzwerk, die für 
Kleidung, Stiefel und Schuhe benutzbar sind)
	        
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