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werden:
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für den Krieg verwendbare Fahrzeuge aller Art und ihre Bestandteile
sowie Zubehör, insbesondere alle Kraftfahrzeuge;
festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funken- und
Telephonmaterialj
Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen, Koks und Mineralöle;
. Hufeisen und Hufschmiedegerätz
Geschirr und Sattelzeug;
Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vor-
richtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile;
. Zement;
. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt,
gehobelt, genutet), ausgenommen Grubenholz usw. (siche Ziffer 21 lfde.
Nr. 21);
Schwämme, roh oder bearbeitet;
Leim, Gelatine und Stoffe, die zu ihrer Herstellung gebraucht werden)
Seife;
Schiffsbodenfarben)
. Lack;
. Kupfervitriol,
Drehbänke sowie solche Maschinen und Werkzeuge, die vorwiegend zur
Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und Kriegsmaterial 9#
braucht werden.
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht erklärt
1. Hopfen;
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A Hörner, Knochen und Elfeubein)
. natürlicher und künstlicher Dünger, soweit nicht bestimmte Stoffe
ausdrücklich als Konterbande erklärt sind;
Erde, Steine mit Einschluß des Marmors, Liegelsteine, Schiefer und
Dachziegel
Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe, soweit nicht
bestimmte Stoffe ausdrücklich als Konterbande erklärt sind;
. Farbe, mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten
Materialien, ausgenommen Schiffsbodenfarben) Firnis)