Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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und landwirtschaftlichen Betrieben als Betriebseinrichtungen und in den Haus- 
haltungen benötigt werden & 5e und 6c) oder einen geschichtlichen oder Kunst- 
wert (Denkmalswert, & 5) haben, entscheiden die Landeszentralbehörden oder 
die von ihnen bestimmten Behörden. 
(8 
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung hat für die Durchführung 
dieser Bekanntmachung zu sorgen. Er kann allgemeine oder besondere Aus- 
nahmen zulassen. 
(9 
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1917 in Kraft. 
Berlin, den 28. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
en Be##n des Meichs-Gesetzblatt vermitteln uur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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