Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann nicht dienstpflichtig nach & 1 des 
genannten Gesetzes ist. Für die Zeit vor der Niederkunft steht der Beschäftigung 
im Sinnc des Abs. 1 die Leistung von Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen Diensten 
für das Reich oder eine ihm verbündete Macht gleich. Ist der Hilfsdienst- 
pflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung nach & 7 des Hilfsdienstgesetzes 
herangezogen worden, so bedarf es nicht des Nachweises einer Beschäftigung im 
Hilfsdienst vor der Niederkunft (Abs. 1 Nr. 1). 
3 
Die-Wochenhilfe erhalten ferner auch solche Wöchnerinnen, welche selbst 
im Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch eine Beschäftigung 
im Sinnc des Hilfsdienstgesetzes ausgeübt haben, wenn bei ihnen die Voraus- 
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 sinngemäß zutreffen. Auf diese sechs 
Monate wird die Zeit einer Beschäftigungslosigkeit unmittelbar vor der Niederkunft 
bis zu vier Wochen angerechnet. 
4 
Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines im vaterländischen 
Hilfedienst Beschäftigten zu leisten, wenn die Verpflichtung des Vaters zur Ge- 
währung des Unterhalts an das Kind festgestellt ist und die Voraussetzungen des 
&2 sinngemäß zutreffen. 
5 
Für die Zeit vor dem 1. Seplember 1917 verkürzt sich die in den 66 2 
bis 4 erforderte Beschäftigungszeit um die Zeit, die zwischen dem genannten 
Tage und demjenigen der Niederkunft liegt. 
6 
Ob eine Verschlechterung im Sinne des & 2 Abs. 1 Nr. 2 stattgefunden hat, 
ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen. 
Voraussetzung ist in der Regel, daß infolge des Hilfsdienstgesetzes die Be- 
schäftigungsart oder der Beschäftigungsort gewechselt worden ist. 
Voraussetzung ist ferner in der Regel, daß sich infolge des Hilfsdienst. 
gesetzes die Einnahmen des Beschäftigten vermindert oder seine notwendigen Aus- 
gaben stärker als die Einnahmen vermehrt haben. Dabei sind die wirtschaftlichen 
Verhältnisse des Beschäftigten während seiner Hilfsdiensttätigkeit in der Zeit un- 
mittelbar vor der Niederkunft bis zur Dauer eines Jahres mit denen während
	        
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