Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1917
Nr. 136
Inhalt: Verordnung zur Ubänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte
vom 26. Juni 1916. S. 643. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über
Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte. S. 6½6.
(Nr. 5955) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus
gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842). Vom
23. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. Dem & 1 wird als Abs. 3 zugefügt:
„Für den Fall der Zusammenlegung von Olmühlen kann der
Präsident des Kriegsernährungsamts abweichende Vorschriften zu Abs. 2
Nr. 2 und 3 erlassen“.
2. Im & 2 Abs. 1 Satz 3 sind die Jahreszahlen 1916 zu streichen und
statt „I. August“ „16. August“ statt 5. August“ „20. August“ zu setzen.
Dem 92 wird als Abs. 3 zugefügt:
„Die Landeszentralbehörden können abweichende Bestimmungen
erlassen.“
3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz zugefügt:
„Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von
welchem Seitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist.“
Im 63 sind Abs. 2 und 3 zu streichen und an ihre Stelle
zu setzen:
Reichs--Gesetzbl. 1917. 150
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1917.