Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 6 
Jahrgang 1917 
Nr. 136 
Inhalt: Verordnung zur Ubänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte 
vom 26. Juni 1916. S. 643. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über 
Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte. S. 6½6. 
  
  
  
  
(Nr. 5955) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus 
gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842). Vom 
23. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Dem & 1 wird als Abs. 3 zugefügt: 
„Für den Fall der Zusammenlegung von Olmühlen kann der 
Präsident des Kriegsernährungsamts abweichende Vorschriften zu Abs. 2 
Nr. 2 und 3 erlassen“. 
2. Im & 2 Abs. 1 Satz 3 sind die Jahreszahlen 1916 zu streichen und 
statt „I. August“ „16. August“ statt 5. August“ „20. August“ zu setzen. 
Dem 92 wird als Abs. 3 zugefügt: 
„Die Landeszentralbehörden können abweichende Bestimmungen 
erlassen.“ 
3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz zugefügt: 
„Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von 
welchem Seitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist.“ 
Im 63 sind Abs. 2 und 3 zu streichen und an ihre Stelle 
zu setzen: 
Reichs--Gesetzbl. 1917. 150 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1917.
	        
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