Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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13. 
Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben. 
Das Einigungsamt bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber 
ist vollstrecbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften über die 
Beitreibung von Gemeindeabgaben. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.“ 
Berlin, den 26. Juli 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
  
(Nr. 5965) Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 26. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
X 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Herstellung und den Verbrauch von 
Druckfarbe sowie den Verkehr mit Druckfarbe zu regeln. Er wird ferner ermächtigt, 
für Hersteller und Verbraucher von Druckfarbe den Bezug und den Verbrauch 
von Stoffen, die zum Anrriben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, 
zu regeln. 
*2 
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von 
ihm auf Grund des & 1 erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß 
neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
83 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 26. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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