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13.
Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben.
Das Einigungsamt bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber
ist vollstrecbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften über die
Beitreibung von Gemeindeabgaben.
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.“
Berlin, den 26. Juli 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco
(Nr. 5965) Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 26. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
X
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Herstellung und den Verbrauch von
Druckfarbe sowie den Verkehr mit Druckfarbe zu regeln. Er wird ferner ermächtigt,
für Hersteller und Verbraucher von Druckfarbe den Bezug und den Verbrauch
von Stoffen, die zum Anrriben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind,
zu regeln.
*2
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von
ihm auf Grund des & 1 erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß
neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich