— 670 —
4
Mit Gefängnis bis zu. einem Jahre und Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tansend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, .
1. wer die gemäß & 1 geforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist
nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht,
2. wer unbefugt einen gemäß § 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand
beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft
oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn ab-
schließt
3. wer 64 dem gemäß & 2 gestellten Uberlassungsverlangen innerhalb der
grsehen Frist nicht nachkommt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf bie sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
Arti kel IV
Die Verordnung tritt mit dem 15. August 1917 in Kraft. Sie tritt
drei Monate nach Außerkraftsetzung der Verordnung über die Errichtung von
Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März
1917 außer Kraft.
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gemäß
Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst.
Berlin, den 26. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
err. 5968) Bekanntmachung, betreffend den Asatz von Kalisalzen. Vom 20. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Vorschriften der Ziffer VII des Gesetzes, betreffend Anderung des
Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 559) bleiben, auch soweit ihre Wirksamkeit nur für die Rechnungsjahre 1915
und 1916 vorgesehen ist, für die Jeit vom 1. April 1917 bis einschließlich
20. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts ver##ttelm nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.