Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 671 — 
Reichs-Gesetzblatt“ 
Jahrgang 1917 
Nr. 141 
  
JInhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. S. s71. — Bekanntmachung, betreffend 
tinderung der Militär-Transport. Ordnung. S. 672. — Verordnung über Söchstpreise für 
Grünkern. S. 072. — Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III § 5 der 
Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuh- 
industrie vom 17. März 1917 eingesetzten Schiedsgerichte. S. 373. — Bekanntmachung über 
das Verfahren vor dem nach Artikel III § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung einer Her- 
stellungs= und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 eingesetzten Schieds- 
gerichte. S. a7a. — Druckfehlerberichtigung. S. 677. 
  
(Nr. 5969) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der 
Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. Vom 
28. Juli 1917. 
A# Grund der Verordnung über den Verkehr mit Jucker im Betriebsjahr 
1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032) in Verbindung 
mit & 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 
22. Mat 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 
Artikel 1 
&14 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr 
mit Jucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1085) wird, wie folgt, geändert: 
1. Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Betragen die Aufwendungen der Fabriken für je 50 Kilogramm 
Rohzucker mehr als 15,25 Mark, so werden den Fabriken 10 vom 
Hundert des Mehrbetrags von der Reichszuckerausgleichsgesellschaft ver- 
gütet. Als Aufwendungen gilt der Rohzuckerpreis zuzüglich der Fracht 
und des nach Abs. 2 Satz 1 an die Reichszuckerausgleichsgesellschaft zu 
zahlenden Betrags; in den Fällen, in denen nach Abs. 2 Satz 2 die 
Reichszuckerausgleichsgesellschaft der Fabrik einen Betrag zu erstatten 
hat, mindern sich die Aufwendungen um diesen Betrag. 
Reichs-Gesebl. 1917. 156 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1917.
	        
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