Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 725 — 
Reichs- Gesetzblatt 
Inhalt: Geseß über Fürsorge für Kriegsgefangene. S. 7325. — Verordnung, betreffend Anderung der 
Verordnung über Höchstpreise für Höülsenfrüchte vom 24. Juli 1917. S. 727. — Bekanut= 
machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas- 
hütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien S. 727.— Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über 
Rohtabak. S. 728. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in 
Schweden. S. 728. 
  
  
  
  
(Nr. 6004) Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene. Vom 15. August 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
1 
Gesundheitsstörungen, welche deutsche Militärpersonen oder andere unter 
die deutschen Militärversorgungsgesetze fallende Personen in feindlicher Kriegs- 
gefangenschaft erleiden, gelten als Dienstbeschädigungen im Sinne dieser Gesetze, 
wenn sie infolge von Arbeiten, zu denen die bezeichneten Personen verwendet 
werden, oder durch einen Unfall während der Verrichtung solcher Arbeiten ein- 
getreten, oder wenn sie durch die der Kriegsgefangenschaft eigentümlichen Ver- 
hältnisse verursacht oder verschlimmert worden sind. Die Angaben des Beschä- 
digten, die sich auf Vorgänge in der Kriegsgefangenschaft beziehen, sind der Ent- 
scheidung zugrunde zu legen, soweit nicht die Umstände des Falles offenbar ent- 
gegenstehen. 
Wer wegen einer in feindlicher Kriegsgesangenschaft erlittenen Dienst- 
beschädigung (Abs. 1) von einer deutschen Militärverwaltung Versorgungsgebührnisse 
auf Grund der deutschen Militärversorgungsgesetze erhält, ist auf Verlangen der 
Militärverwaltung verpflichtet, ihr in Höhe der gewährten Gebührnisse die An- 
sprüche abzutreten, die ihm wegen des durch die Dienstbeschädigung verursachten 
Schadens kraft Gesetzes für die gleiche Jeit gegen Dritte zustehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 166 
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1917.
	        
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