Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

ReichsGesehblatt 
Jahrgang 1917 
Inhalt: Verordnung über die Preise für Butter. S. 781. 
  
  
(Nr. 6010) Verordnung über die Preise für Butter. Vom 25. August 1917. 
A. Grund der d§ 25 ff. der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 
Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit den Verordnungen über Kriegs- 
maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und über die Errichtung eines 
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401, 402) wird 
bestimmt: 1. Grundpreise 
Der Preis für Molkereibutter, den der Hersteller beim Verkauf im Groß- 
handel frei Berlin einschließlich Verpackung fordern kann (Grundpreis), wird 
1. für Handelsware I (Ware von einwandfreier Beschaffenheit) auf 
höchstens 240 Mark, 
2. für Handelsware II (nicht vollwertige Speisebutter) auf höchstens 
220 Mark 
3. für abfallende Ware auf höchstens 180 Mark 
für 50 Kilogramm festgesetzt. 
2 
Der Preis für Butter, die nicht Molkereibutter ist (Landbutter), darf beim 
Verkaufe durch den Hersteller den für Molkereibutter — Handelsware 1 — 
geltenden Preis nicht übersteigen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen 
bestimmten Stellen können den Preis niedriger festsetzen. 
II. Ermächtigung zur Abweichung von den Grundpreisen 
. (3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
für die in ihrem Gebiete hergestellte Butter Abweichungen von den Grundpreisen 
im 61 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der W 4 bis 6 anordnen. 
– 4 
Die Festsetzung niedrigerer Herstellerhöchstpreise für Molkereibutter unter- 
liegt keiner Beschränkung. Höhere Herstellerhöchstpreise dürfen ohne Zustimmung 
der Reichsstelle für Speisefette & 14) nur für Gebiete festgesetzt werden, in denen 
Reichs-Gejetzbl. 1917. - 168 
Ausgegeben zu Berlin den 28. August 1917.
	        
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