Reichs-Gesetzlatt 6
Jahrgang 1917
Nr. 156
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JInhalt: Verordnung über Wein. S. 751. — Verordnung, über die Erhebung der Getreidcernte und
die Nachprüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917. S. 758.
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(Nr. 6026) Verordnung über Wein. Vom 31. August 1917.
A- Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
X
Als Wein im Sinne dieser Verordnung gelten die durch alkoholische Gärung
aus dem Safte der frischen Weintraube hergestellten Getränke einschließlich der
Dessertweine (&& 1, 2 des Weingesetzes vom 7. April 1909, Reichs-Gesetzbl S. 393).
(2
Die Versteigerung von Wein ist verboten, soweit es sich nicht um eigenes
Gewächs handelt.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über die Versteigerung
von eigenem Gewächs erlassen.
3
Kaufverträge über Weintrauben am Stock, Traubenmaische, Traubenmost
oder Wein aus der Ernte 1917 dürfen bis zu dem Tage, an dem die amtliche
Bekanntgabe des Beginns der Lese in der Gemarkung ergeht, in der der Wein
wächst, nicht abgeschlossen werden. Verträge dieser Art, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung und nach dem 31. Dezember 1916 ahgeschlossen sind,
sind nichtig. X
Vom 10. September 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von Wein, von
Trauben zur Weinbereitung, von Traubenmaische und Traubenmost an Personen,
die mit diesen Erzeugnissen Handel treiben oder sie gewerbsmäßig weiterver-
arbeiten, einschließlich der Inhaber von Gast-, Schank, und Speisewirtschaften,
der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen,
aus der Name und Wohnort des Veräußerers und des Erwerbers, der Tag der
Veräußerung, die Art, Herkunft und Menge sowie der Preis der veräußerten
Ware ersichtlich sind. Der Erwerber hat diese Bescheinigung aufzubewahren und
auf Verlangen den Beauftragten der Preisprüfungsstelle und den Beamten oder
Beauftragten der Polizeibehörde vorzulegen.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 173
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1917.