Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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datoren zu bestimmen und die Liquidatoren zu waͤhlen und ihre Befugnisse fest- 
zusetzen. Auch bei diesen Beschlüssen giebt eine jede, in der Versammlung ver- 
tretene Aktie Eine Stimme. 
Titel VII. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
K. 48. 
Das Königliche Polizeiprdsidium zu Berlin, sowie jede Königliche Re- 
gierung, in deren Bezirk die Gesellschaft ihre Geschäfte betreibt, sind befugt, 
einen Kommissar -. Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für besiändig oder für 
einzelne Fälle zu bestellen. Der Kommissar ist befugt, die Direktion und den 
Verwaltungsrath gültig zusammen zu berufen und ihren Berathungen beizuwoh- 
nen, auch die Zusammenberufung der Generalversammlung von dem Verwal- 
tungsrathe binnen einer von ihm festzusetzenden Frist zu verlangen, event. aber 
dieselbe selbst zu berufen und jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Regi- 
stern und sonsligen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, sowie 
von dem Zustande ihrer Kassen und Etablissements Kenntniß zu nehmen. 
S. 49. 
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Bergbau-, 
Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen und 
Schul-Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit letztere 
dazu nicht selbst gesetzlich verpflichtet und im Stande sind, oder die desfallsige 
Verpflichtung nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht Gemeinden 
oder anderen korporativen Verbänden und Personen obliegt, oder biese dazu 
nicht im Stande sind, auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeindevenwal- 
lung in angemessenem Werhältnisse beizusteuern, und kann, sofern dieselbe sich 
dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachte#nr 
Zwecke, sowie nöthigenfalls zur Gründung neuer Kirchen= und Schulsysteme, 
diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher 
Bestimmung der betreffenden Ressorkminister und des Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiken für nothwendig erachtet werden. 
Außerdem ist die Gesellschaft verpflichtet, gemäß der Gesetze vom 9. Fe- 
bruar 1849., 3. April 1854. und 10. April 1854. durch Errichrung von 
Kranken-, Begräbniß= und Unterflützungs-Kassen nicht nur für Fabrikarbeiter 
und Hüttenleute, sondern auch für die Arbeiter in den Eisenerz-Förderungen, 
sowie die Werkführer, Aufseher u. s. w., und die Steinkohlengruben-Arbeicer 
in Berücksichtigung der Bestimmung für den Kreis Pleß vom 6. Januar 1857. 
(Kreisblatt für Pleß, 1857. Stück 5.) Sorge zu tragen. 
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