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Insoweit zur Unterhaltung der Anstalten ein Staatszuschuß gewährt wird, dürfen
die Schulgeldsätze nur mit Genehmigung der obersten Schulbehörde festgestellt oder ver—
ändert werden.
Vorstehende Bestimmungen leiden auf Stiftungs- und ständische Anstalten ent—
sprechende Anwendung.
&6. Den Gymnasien und Realschulen I. Ordnung, insoweit sie nicht Staats-
anstalten sind, sowie den Realschulen II. Ordnung ist, unbeschadet der Bestimmungen in
8§5, zunächst eine Schulcommission (Gymnasial-, Realschulcommission) vorgesetzt.
Die Commission wird bei Gemeindeanstalten in Städten mit der Revidirten Städte-
ordnung zusammengesetzt aus:
1. einem juristisch befähigten Mitgliede des Stadtraths oder der Stadtgemeinde,
welches vom Stadtrathe ernannt wird;
2. zwei wissenschaftlich gebildeten Mitgliedern der Gemeinde, welche auf Vorschlag
des Stadtraths von der obersten Schulbehörde ernannt werden, und
3. dem Director (Rector) der Anstalt.
Die Mitgliedschaft der Schulcommission ist ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehren-
amt, doch ist dadurch die Erstattung nothwendig gewordener Verläge aus der Schulkasse
nicht ausgeschlossen.
Den Vorsitz und das directorium actorum führt das vom Stadtrathe ernannte
Mitglied.
Der Director (Rector) ist stimmberechtigtes Mitglied der Schulcommission; er ist
von allen Erlassen des Ministeriums an dieselbe unverweilt in Kenntniß zu setzen, zu
allen Versammlungen zuzuziehen und hat nur dann abzutreten, wenn seine eigenen
amtlichen oder persönlichen Verhältnisse Gegenstand der Berathung sind.
7. Empfängt eine Stadtgemeinde zur Unterhaltung der Gemeindeanstalt vom
Staate entweder gar keinen oder doch nur einen solchen festen jährlichen Zuschuß, der
weniger als ihr eigener jährlicher Aufwand für die Anstalt beträgt, so kann der Stadt-
rath, sofern und so lange demselben wenigstens drei wissenschaftlich gebildete Mitglieder
angehören, die Functionen der Schulcommission übernehmen. Er hat jedoch solchenfalls
zur endgiltigen Beschlußfassung in Angelegenheiten, in denen er die Function der
Schulcommission ausübt, den Director (Rector) der Anstalt zuzuziehen.
Für Gemeindeanstalten in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte, sowie in Landgemeinden ist, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen aus-
führbar, die Schulcommission ebenfalls in der in § 6 angegebenen Weise zu bilden, es
tritt aber an Stelle des Stadtraths der Stadtgemeinde= und der Landgemeinderath.
Wo nach den örtlichen Verhältnissen die obigen Bestimmungen nicht ausführbar
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Schul-
commissionen.
Fortsetzung.