Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 167 
Dieselbe besteht in einem Bauschbetrag von 8 Pfennig für das laufende Kilometer, nämlich 
4 Pfeunig an Fahrkosten für Schübling und Begleiter und weitere 4 Pfennig für die Beauf- 
sichtigung und Verpflegung des Schüblings während der Fahrt. Außerdem ist gegebenenfalls 
an baren Auslagen für Benützung des Stadt-Gefangenentrausportwagens vom Inhaftierungs- 
ort zur Bahn und umgekehrt für jede Fahrt der Betrag von 1 46 zum Ersatz in An- 
forderung zu bringen. 
2. Der hiernach sich ergebende Gesamtbetrag wird summarisch in das Kostenverzeichnis 
aufgenommen. 
3. Steht jedoch ein Ersatz nicht in Aussicht, so ist die Schubkostennachweisung der Schubliste 
als Beilage anzuschließen und auf ersterer von der Behörde zu beurkunden, daß und warum 
ein Kostenersatz nicht stattfinde. 
4. In Spalte 12 des bezüglichen Eintrags in die Schubliste (§ 40) ist Monat und 
Nummer der Aufnahme der Kosten in das Kostenregister anzugeben, oder aber, daß ein Kosten- 
ersatz nicht zu erwarten ist. 
5. Im Falle des Schubs auf der Main-Neckar-Bahn sind die besonderen Vorschriften 
der hiefür erlassenen Dienstweisung vom 6. Juli 1886 und der dazu ergangenen Erlasse 
zu beachten. 
1) Anmerkung 1 zu 8 41. 
127 (108). 
1. Die durch den Strafvollzug in einem Amts-, Kreis= oder dem Festungsgefängnisse 
erwachsenen Kosten!) werden in das gerichtliche Kostenverzeichnis ausgenommen. 
2. Im Falle des Strafvollzugs im Festungsgefängnisse sowie wenn der Strafvollzug in 
einem Kreis= oder Amtsgefängnisse von der Staatsanwaltschaft herbeigeführt wird, hat der 
Gefängnisvorstand mit der Anzeige über den Strafvollzug der Staatsanwaltschaft ein Ver- 
zeichnis der Straferstehungskosten zu übersenden. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dies 
Verzeichnis gleichzeitig mit der Strafvollzugsanzeige an das Gericht erster Instanz. 
3, Die Erhebung der Kosten des Strafvollzugs in einer Zentralstrafanstalt wird von der 
Direktion dieser Anstalt nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften ) veranlaßt.) 
4. Wird ein Gefangener aus einer Zentralstrafanstalt zur Fortsetzung des Strafvollzugs 
in ein Kreis= oder Amtsgefängnis versetzt, so hat die Direktion der Zentralstrafanstalt, 
aus der die Versetzung des Gefangenen erfolgt ist, auch für die Erhebung derjenigen Kosten 
zu sorgen, welche durch den Strafvollzug in dem Kreis= oder Amtsgefängnis entstanden sind. 
Hierbei richtet sich die Berechnung der Strafvollzugskosten nach § 14 der Verordnung vom 
21. August 1907, die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs von Freiheitsstrafen 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 375). 
1) Verordnung vom 21. August 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 375). 
2) 9202 der Dienst-= und Hausordnung in seiner neuen Fassung und §§ 221 bis 224 der Rechnungsanweisung für 
Zentralstrafanstalten. 
1) § 225 der Rechnungsanweisung: „Erfolgt auf Grund des § 163 des Gerichtsverfassungsgesetzes beziehungsweise 
Zisser 5 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juni 1885 die Vollstreckung einer Strafe in einer badischen Zentralstrafanstalt, so 
Strafvoll- 
zugskosten
	        
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