Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 103
Inhalt: Verordnung über den Fang von Krammetsvögeln. S. 979. — Bekanntmachung über
SIöchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. S. oso. — Verordnung über Duuschprämien für
Hafer. S. 983. — Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste. S. os4.
(Nr. 6413) Verordnung über den Fang von Krammetsvögeln. Vom 30. Juli 1918.
Al#un der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) .
wird bestimmt:
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
*1
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Ausübung des Dohnen=
stiegs mittels hochhängender Dohnen für die Jeit vom 21. September bis zum
31. Dezember 1918 einschließlich zu gestatten.
Sie oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Aus-
übung des Dohnenstiegs näher regeln.
82
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
*3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
ernährung vom
Neichs--Gesetzbl 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1918.