Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 103 
Inhalt: Verordnung über den Fang von Krammetsvögeln. S. 979. — Bekanntmachung über 
SIöchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. S. oso. — Verordnung über Duuschprämien für 
Hafer. S. 983. — Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste. S. os4. 
  
  
(Nr. 6413) Verordnung über den Fang von Krammetsvögeln. Vom 30. Juli 1918. 
Al#un der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) . 
wird bestimmt: 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
*1 
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Ausübung des Dohnen= 
stiegs mittels hochhängender Dohnen für die Jeit vom 21. September bis zum 
31. Dezember 1918 einschließlich zu gestatten. 
Sie oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Aus- 
übung des Dohnenstiegs näher regeln. 
82 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
*3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
ernährung vom 
  
Neichs--Gesetzbl 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1918.
	        
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