— 992 —
(Kr. 6422) Bekannimechung, betreffend die Fristen es Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-
Lethringen. Vem 1. August 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-
Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. April
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus
dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abge-
laufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 30. November 1918
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer
Ablauf ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes
mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel-
mäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene
Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 1. Dezember 1919.
Berlin, den 1. August 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
Berichtigung
Auf Seite 764 muß es unter B. Außerordentlicher Haushalt. I. Einnahmen.
II. Reichsschuld bei Kapitel 3 Titel 1/6 Tilgung statt 108 086 323 Mark“
heißen:
108 068 323 Mark
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittelkn nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt kes Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.