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Artikel II
Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann die ihr nach diesem Gesetz
oder nach dem Kapitalabfindungsgesetze zustehenden Befugnisse auf andere Behörden
übertragen. Auf die Entscheidungen dieser Behörden findet der § 29 des
Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Artikel III
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der
von der obersten Militärverwaltungsbehörde angeordneten oder verlangten Maß=
nahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder
des an ihm bestehenden Rechtes sowie zur Sicherung der Rückzahlung der
Abfindungssumme sind kosten- und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die
den Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptaquartier, den 26. Juli 1918.
Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6424) Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gete Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen
verordnen im Namen des grs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
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Offiziere, Deckoffiziere, obere Beamte und die den oberen Beamten gleich-
zuachtenden Personen, die auf Grund des Offizierpensionsgesetzes oder der ehe-
maligen Militärpensionsgesetze Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf
ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grund-
besitzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Jahlung eines Kapitals
abgefunden werden. Das gleiche gilt für die kriegsversorgungsberechtigten
Witwen dieser Personen, für die Witwen der im §9 35 des Offizierpensions.
gesetzes genannten Personen jedoch nur insoweit, als diesen der Offiziersrang
verliehen worden ist.