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Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der
von den obersten Militärverwaltungsbehörden angeordneten öoder verlangten Maß-
nahmen zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Kapitals, der-
Erhaltung des Zweckes der Abfindung und Abtretung und der Rückzahlung der
Abfindungssumme sind kosten= und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den
Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6425) Bekanntmachung, betrefsend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
Vom 1. August 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
X
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und
Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur
Höhe von zehn Millionen Mark herstellen zu lassen.
(2
Auf diese Prägungen finden die Vorschriften der Verordnungen vom
26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) und vom 11. Mai 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 379) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 1. August 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrag
Jahn