Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der 
von den obersten Militärverwaltungsbehörden angeordneten öoder verlangten Maß- 
nahmen zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Kapitals, der- 
Erhaltung des Zweckes der Abfindung und Abtretung und der Rückzahlung der 
Abfindungssumme sind kosten= und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den 
Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
  
(Nr. 6425) Bekanntmachung, betrefsend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen. 
Vom 1. August 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
X 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes 
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und 
Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur 
Höhe von zehn Millionen Mark herstellen zu lassen. 
(2 
Auf diese Prägungen finden die Vorschriften der Verordnungen vom 
26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) und vom 11. Mai 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 379) entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 1. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Jahn 
 
	        
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