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2. Natrium-Ammoniumsulfat
Gebiittttt: ... . . . . . .. 180 Pf.
Gebiet II.. .. . .. ... .. ... ......... . . .. .. . . . 181
3. Kallkstickstoff
Gebiet 1 udd lll . . .. .. . . . . . .. 140 Pf.
Neben vorstehenden Preisen kommt für Kalkstickstoff die besondere von der
Preisausgleichsstelle für Kalkstickstoff bei dem wrresen ngn in Berlin
festgesetzte Umlage zur Hebung (Verordnung über Kalkstickstoff vom m Oltober
1917 903 S. Juli
1918 — Reichs-Gesetzbl. S. 728 —).
Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3
Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebicts, in dem die Bahnstation oder
der Schiffsladeplatz des Empfängers liegt. Der Höchstpreis gilt bei Nr. 1 und 2
frachtfrei Vollbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers, bei Nr. 3
frachtfrei jeder deutschen Vollbahn-- oder normalspurigen Kleinbahnstation oder
Schiffsladeplatz des Empfängers.
Der Hersteller von 1 und 2 hat dem Händler einen Preisnachlaß von
85 Pfennig für je 100 Kilogramm zu gewähren. Beim Weiterverkauf an Händler
findet auf die Teilung des Preisnachlasses § 3 Abs. 3 Anwendung.
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug.
Verpackung: bei eisernen Trommeln 1,80 Mark für 100 Kilogramm; bei
verlangter 50 Kilogrammpackung 25 Pfennig für den Sack.
Wird Kalkstickstoff in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt
die Berechnung brutto für netto.
Preise für e
Gesamtstickstoff
4. Blutmhee. 260 DPf.
5. Hornmbbbl 220
Besondere Lieferungsbedingungen für Nr. 4 und 5
Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes.
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug.
C. Knochenmebl
(laus entfetteten Knochen hergestellt, siehe & 6)
1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommel-
mehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaver-
düngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung: