Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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2. Natrium-Ammoniumsulfat 
Gebiittttt: ... . . . . . .. 180 Pf. 
Gebiet II.. .. . .. ... .. ... ......... . . .. .. . . . 181 
3. Kallkstickstoff 
Gebiet 1 udd lll . . .. .. . . . . . .. 140 Pf. 
Neben vorstehenden Preisen kommt für Kalkstickstoff die besondere von der 
Preisausgleichsstelle für Kalkstickstoff bei dem wrresen ngn in Berlin 
festgesetzte Umlage zur Hebung (Verordnung über Kalkstickstoff vom m Oltober 
1917 903 S. Juli 
1918 — Reichs-Gesetzbl. S. 728 —). 
Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3 
Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebicts, in dem die Bahnstation oder 
der Schiffsladeplatz des Empfängers liegt. Der Höchstpreis gilt bei Nr. 1 und 2 
frachtfrei Vollbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers, bei Nr. 3 
frachtfrei jeder deutschen Vollbahn-- oder normalspurigen Kleinbahnstation oder 
Schiffsladeplatz des Empfängers. 
Der Hersteller von 1 und 2 hat dem Händler einen Preisnachlaß von 
85 Pfennig für je 100 Kilogramm zu gewähren. Beim Weiterverkauf an Händler 
findet auf die Teilung des Preisnachlasses § 3 Abs. 3 Anwendung. 
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. 
Verpackung: bei eisernen Trommeln 1,80 Mark für 100 Kilogramm; bei 
verlangter 50 Kilogrammpackung 25 Pfennig für den Sack. 
Wird Kalkstickstoff in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt 
die Berechnung brutto für netto. 
Preise für e 
Gesamtstickstoff 
4. Blutmhee. 260 DPf. 
5. Hornmbbbl 220 
Besondere Lieferungsbedingungen für Nr. 4 und 5 
Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. 
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. 
C. Knochenmebl 
(laus entfetteten Knochen hergestellt, siehe & 6) 
1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommel- 
mehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaver- 
düngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung:
	        
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