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übernehmen, die für die in der Ukraine vorgenommenen öffentlichen Arbeiten ein-
gegangen oder durch dort befindliche Vermögensgegenstände sichergestellt sind.
Artikel 9
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikel 11 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Kon-
zessionen und Privilegien sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grund.
lage, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt worden sind, für das Gebiet der Ukraine
wiederhergestellt werden.
Die Bestimmung des Abs. 1 soll auf Konzessionen, Privilegien und ähn-
liche Ansprüche keine Anwendung finden, soweit diese auf Grund einer für alle
Landeseinwohner und für alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung in-
zwischen abgeschafft oder vom Staate oder von Gemeinden übernommen worden
sind und in deren Besitze verbleiben.
Die Ausführung der in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätze bleibt
besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 10
Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes ver-
tragschließenden Teiles gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie
zur Jeit des Kriegsausbruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr
nach der Natifikation des Friedensvertrags ablaufen. Das Gleiche gilt von den
Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen sowie von aus-
gelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren.
Artikel 11
Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Be-
aufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermögensgegen-
ständen oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll unbeschadet
der Bestimmungen des Artikel 12 nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze
abgewickelt werden.
Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände sind
auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben; bis zur Ubernahme durch
den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen.
(2
Die Bestimmungen des & 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht be-
rühren. Jahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im
Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen-