Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1057—  
Reichs-Gesetzblatt  
 Jahrgang 1918  
Nr 108 
Inhalt: Gesetz betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags  zum Reichshaushaltsplane für das 
Rechnungsjahr 1918 S. 1057 Fünfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes S 1058. 
  
  
           
  
(Nr. 6431) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
plane für das Rechnungsjahr 1918. Vom 1. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ll. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
plane für das Rechnungsjahr 1918 tritt dem Reichshaushaltsplane hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 186 
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1918.