Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1063 — 
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918  
Nr. 110  Inhalt: Bekanntmachung zum Biersteuergeseze. S. 1063. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung 
des Schaumweinsteuergesetzes. S. 1064. 
 
 
     
 
    
 
 
(Nr. 6435) Bekanntmachung zum Biersteuergesetze. Vom 8. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) für den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes vom 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Als Vollbier im Sinne des § 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes gilt bis auf 
weiteres Bier mit einem Stammwürzegehalte von mehr als 4,5 bis 13 
vom Hundert.  
§ 2 
Die Hauptämter sind ermächtigt, Brauereiinhabern, die gemäß § 24 des 
Gesetzes zum Halten von eigenen Malzmühlen oder zur Anbringung von selbst- 
tätigen Verwiegungsvorrichtungen an ihren Malzmühlen verpflichtet sind, diese 
Verpflichtung bis auf weiteres zu erlassen, wenn die Beschaffung der Malz- 
mühlen oder der Verwiegungsvorrichtungen nicht oder nur unter Aufwendung 
unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. 
§ 3 
Im § 2 der Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bier- 
bereitung vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) treten an die Stelle der 
Vorschriften des Haugsetergesches vom 15. Juli 1909 und der Ausführungs- 
bestimmungen hierzu die entsprechenden Vorschriften des Biersteuergesetzes und 
die Biersteuer-Ausführungsbestimmungen. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.  
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 183 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1918.