Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vier- 
fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber dreißig 
Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. 
Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht. festgestellt werden, so tritt eine 
Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein. 
Liegt eine Ubertretung vor, so sind die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen. 
518 
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Be- 
strafung wird die im § 17 angedrohte Strafe verdoppelt. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch 
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der 
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten 
der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn 
seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der 
neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
* 19 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver- 
waltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwere Strafe verwirkt ist, mit 
einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. 
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt, 
a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Be- 
amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder 
Uberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung 
oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, 
verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des & 333 des 
Strafgesetzbuchs vorliegt; 
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, 
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amtes in bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht 
der Tatbestand des § 113 oder des §& 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. 
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Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte haften für die von 
ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien= oder Haushaltungs- 
mitgliebern verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten und für die nachzuzahlende 
Stcuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen,
	        
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