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Macht ein solcher Angestellter von dem Rechte der freiwilligen Versicherung
für die zurückliegende Zeit, während welcher er nicht versicherungspflichtig war,
Gebrauch, so gelten die freiwilligen Beiträge, die er für diese Zeit entrichtet
oder bereits während der zurückliegenden Zeit entrichtet hat, als Pflichtbeiträge
im Sinne des § 48 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, nicht auch im Sinne
des § 398. Die freiwillige Versicherung ist mit dieser Wirkung nur in der
Gehaltsklasse des letzten Pflichtbeitrags vor dem Ausscheiden aus der Versicherung
und im Falle des § 177 in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, welche diesem Pflicht-
beitrag entspricht.
§ 4
Angestellte der in den §§ 1, 2 dieser Verordnung bezeichneten Art sind
auch dann berechtigt, sich unter den im § 3 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten
Bedingungen und mit der dort bestimmten Rechtswirkung freiwillig weiter zu
versichern, wenn sich ihr Jahresarbeitsverdienst auf über siebentausend Mark
erhöht oder erhöht hat.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestinimt, wann sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 28. August 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrag
Caspar
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.