Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Macht ein solcher Angestellter von dem Rechte der freiwilligen Versicherung 
für die zurückliegende Zeit, während welcher er nicht versicherungspflichtig war, 
Gebrauch, so gelten die freiwilligen Beiträge, die er für diese Zeit entrichtet 
oder bereits während der zurückliegenden Zeit entrichtet hat, als Pflichtbeiträge 
im Sinne des § 48 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, nicht auch im Sinne 
des § 398. Die freiwillige Versicherung ist mit dieser Wirkung nur in der 
Gehaltsklasse des letzten Pflichtbeitrags vor dem Ausscheiden aus der Versicherung 
und im Falle des § 177 in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, welche diesem Pflicht- 
beitrag entspricht. 
§ 4 
Angestellte der in den §§ 1, 2 dieser Verordnung bezeichneten Art sind 
auch dann berechtigt, sich unter den im § 3 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten 
Bedingungen und mit der dort bestimmten Rechtswirkung freiwillig weiter zu 
versichern, wenn sich ihr Jahresarbeitsverdienst auf über siebentausend Mark 
erhöht oder erhöht hat. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestinimt, wann sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 28. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Caspar 
  
  
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.