Reichs-Gesetzblatt Z
Jahrgang 1918
Nr. 116
Inhalt: #usführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger. S. 1037.
(Nr. 6448) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger.
Vom 27. August 1918.
Auf Grund der §#§ 2, 3 der Verordnung des Bundesrats über Gummisauger
vom 27. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1083) wird bestimmt:
1
Wer Gummi= oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke für
Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, aus dem Ausland einführt, ist ver-
pflichtet, der Handelsgesellschet Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin den
Eingang der Ware unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und
des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einge-
schriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der Gesellschaft vor-
zuschreibendes Formular zu benutzen. Als Einführender im Sinne dieser Be-
stimmung gilt, wer nach Eingang der Ware zur Verfügung über sie für eigene
oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte
nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
Die gleiche Verpflichtung hat, wer Gummi= oder Regeneratsauger zum
ZIwecke der Weiterveräußerung von einem anderen als der Handelsgesellschaft
Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin oder den von dieser belieferten Apotheken
erwirbt oder solche der Gesellschaft nicht angemeldete anderweit erworbene oder
aus dem Ausland eingeführte Sauger am 9. September 1918 zum Iwecke der
Weiterveräußerung in Gewahrsam hat.
Das gleiche gilt für andere Gummi- oder Regeneratfabrikate, die zu Mund-
stücken für Kindersaugflaschen geeignet gemacht worden sind.
52
Die Handelsgesellschaft Deutscher Apotheler hat sich unverzüglich nach
Empfang der Anzeige, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der
Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Eine Ablehnung der
lbernahme hat schriftlich zu erfolgen.
Neichs-Gesepbl. 1918. 194
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1918.