Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
Reichs-Gesetzblatt Z 
Jahrgang 1918 
Nr. 116 
Inhalt: #usführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger. S. 1037. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6448) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger. 
Vom 27. August 1918. 
Auf Grund der §#§ 2, 3 der Verordnung des Bundesrats über Gummisauger 
vom 27. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1083) wird bestimmt: 
1 
Wer Gummi= oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke für 
Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, aus dem Ausland einführt, ist ver- 
pflichtet, der Handelsgesellschet Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin den 
Eingang der Ware unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und 
des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einge- 
schriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der Gesellschaft vor- 
zuschreibendes Formular zu benutzen. Als Einführender im Sinne dieser Be- 
stimmung gilt, wer nach Eingang der Ware zur Verfügung über sie für eigene 
oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte 
nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
Die gleiche Verpflichtung hat, wer Gummi= oder Regeneratsauger zum 
ZIwecke der Weiterveräußerung von einem anderen als der Handelsgesellschaft 
Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin oder den von dieser belieferten Apotheken 
erwirbt oder solche der Gesellschaft nicht angemeldete anderweit erworbene oder 
aus dem Ausland eingeführte Sauger am 9. September 1918 zum Iwecke der 
Weiterveräußerung in Gewahrsam hat. 
Das gleiche gilt für andere Gummi- oder Regeneratfabrikate, die zu Mund- 
stücken für Kindersaugflaschen geeignet gemacht worden sind. 
52 
Die Handelsgesellschaft Deutscher Apotheler hat sich unverzüglich nach 
Empfang der Anzeige, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der 
Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Eine Ablehnung der 
lbernahme hat schriftlich zu erfolgen. 
Neichs-Gesepbl. 1918. 194 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1918. 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.