Reichs-Gesetzblat r
Jahrgang 1918
— Nr. 118
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betressend Bürgschaften des Reichs zur
Firderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs= und Militärbedienstete, vom 10. Juni 1914.
S. 1091. — Verordnung zur Anderung der Verordnung über Wein. S. 1092. — Verordnung
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918. S. 1002. — Verordnung über Kartoffeln. S. 1095.
— Verordnung über die Verfütterung von Mais und Lupinen. S. 1008.
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(Nr. 6451) Gesetz zur Abänderung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Bürgschaften des
Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und
Militärbedienstete, vom 10. Juni 1914. Vom 24. August 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I
Im & 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Bürgschaften des Reichs zur
Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs= und Militärbedienstete,
vom 10. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 219) sind hinter „Militärverwaltungen“
die Worte „sowie für Kriegsbeschädigte und Witwen der im Kriege Gefallenen“
einzufügen.
Artikel I.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Relchs-Gesetzbl. 1918. 196
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1918.