Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Kommunalverbände haben zur Deckung des Bedarfs an Kartoffeln nach 
Anweisung der Reichskartoffelstelle oder der Vermittlungsstellen & 6 der Verordnung 
über die Kartoffelversorgung) die in ihrem Bezirke geernteten Kartoffelmengen 
sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Quadratmeter Kartoffelanbaufläche 
und weniger findet eine Sicherstellung nicht statt. 
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Die sicherzustellenden Mengen find für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger, 
sodaun für jede Gemeinde, jeden Kommunalverband und jede Vermittlungsstelle 
festzustellen. 
Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe 
der Anordnungen der Reichskartoffelstelle geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. 
Von dem Ertrage sind abzuziehen: der Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und der 
Angehörigen seiner Wirtschaft nach dem Maßstab von 1½ Pfund für den Tag 
und Kopf, der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der 
Anbaufläche 1918 sowie die von dem Ausschuß für Pflanzkartoffeln der land- 
wirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originalzüchtungen oder Stauden- 
auslese (Eigenbau) erklärten Saatkartoffeln. 
Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der Sicherstellung darf 
der Kartoffelerzeuger Kartoffeln der im 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art in 
der eigenen Wirtschaft verwenden sowie Kartoffeln gemäß den Vorschriften über 
den Verkehr mit Saatkartoffeln als Saatgut absetzen; die Verarbeitung der 
Kartoffeln in Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken ist nach Maßgabe der 
Bestimmungen in ##8 4, 5 zulässig. 
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Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen in der eigenen Brennerei 
so viel selbstgebaute Kartoffeln verarbeiten, als dem für das Betriebsjahr 1918/19 
festgesetzten Durchschnittsbrande bei einem Verbrauche von 18 Zentnern Kartoffeln 
für das Hektoliter reinen Alkohol entspricht. Das gleiche gilt für Genossen- 
schaften und sonstige Vereinigungen, die eine Brennerei betreiben, hinst ichtlich der 
von den Mitgliedern gebauten Kartoffeln. 
Die Reichskartoffelstelle trifft mit JZustimmung des Staatssekretärs des 
Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen. Mit Justimmung der Reichs- 
kartoffelstelle oder der von ihr beauftragten Stelle dürfen Kartoffeln auch in 
anderen als den im Abs. 1 vorgesehenen Fällen in Brennereien verarbeitet werden. 
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Kartoffeln dürfen in Trocknereien und Stärkefabriken insoweit verarbeitet 
werden, als sie von der Reichskartoffelstelle oder von ihr bestimmten Stellen zur 
Verarbeitung freigegeben oder zugewiesen sind.
	        
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