Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Reichskartoffelstelle trifft mit Zustimmung des Staatssekretärs des 
Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen. 
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Die Vorschriften über die Ablieferung der hergestellten Erzeugnisse an die 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft, die Spirituszentrale oder die Süddeutsche 
Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Jweigniederlassung München, 
bleiben unberührt. #urn 
Kartoffeln dürfen nur verfüttert werden, wenn sie nicht gesund sind oder 
die Mindestgröße von 1 ¼ Zoll (3/1 Jentimeter) nicht erreichen. Das Einsäuern 
von Kartoffeln ist verboten. 
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation dürfen 
weder verfüttert noch zu Futterzwecken vergällt oder mit anderen Stoffen vermengt: 
werden. Dies gilt nicht von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, die von der 
Reichskartoffelstelle oder der von ihr bestimmten Stelle zur Verfütterung frei- 
gegeben sind. 
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Wer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kommunal-= 
verbandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sicher- 
gestellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird, soweit nicht eine Bestrafung nach 
&18 Nr. 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung eintritt, mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den I# 4, 57 7 werden 
nach 9 18 Nr. 1 der Verordnung über die Kartoffelversorgung bestraft. 
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Die Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 713) und die Verordnung über die Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, 
Stärkefabriken und Brennereien vom 11. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 898) 
werden aufgehoben. 
ü10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
	        
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