Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6474) 
Deutsch-Russisches Finanzabkommen 
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem 
Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und Rußland anderseits. 
Auf Grund des Artikel 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Nußland änderseits sind 
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich 
der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche 
Geheime Rat, Konteradmiral a. D. Herr Panl von Hintze und 
der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserliche Wirkliche Gcheime 
Rat Herr Dr. Johannes Kriege, sowie 
der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen 
Sowjets-Republik, nämlich 
der diplomatische Vertreter der Sowjcts-Republik bei der Kaiserlich 
Deutschen Regierung Herr Adolf Joffe, 
übereingekommen, die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands 
aus dem Deutsch-Russischen Zusatzvertrage, die Herausgabe der beiderseitigen 
Bankdepots und Bankguthaben sowie den Ausgleich gewisser Verschiedenheiten 
der beiderseitigen Wirtschaftssysteme zu regeln und zu diesem Swecke unter 
Berücksichtigung der russischen Bestimmungen über die Annullierung der russischen 
Staatsanleihen und Staatsgarantien sowie über die Nationalisierung gewisser in 
Rußland befindlicher Vermögenswerte ein Ergänzungsabkommen zu dem Deutsch- 
Russischen Zusatzvertrage zu treffen. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgcteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt:
	        
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