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zu erteilende wirtschaftliche Konzessionen haften; die Sicherheiten sind im einzelnen
durch eine besondere Vereinbarung festzusetzen, dergestalt, daß die veranschlagten
Jahreseinkünfte aus ihnen den Jahresbetrag der Verzinsung und Tilgung um
mindestens 20 vom Hundert übersteigen.
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Wegen des Restbetrags von 1 Milliarde Mark bleibt, soweit seine Zahlung
nicht mit Zustimmung Deutschlands von der Ukraine und Finnland bei ihrer
Vermögensauseinandersetung mit Rußland übernommen wir,, eine besondere
Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 4
In Rußland befindliche Vermögensgegenstände von Deutschen, die vor dem
1. Juli 1918 zu Gunsten des Staates oder einer Gemeinde enteignet oder sonst
der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, sollen diesem auf
Antrag gegen Rückgewährung der Cntschädigungssumme, die er aus dem im
Artikel 2 bezeichneten Betrag erhalten hat, und unter Berücksichtigung etwaiger
Verbesserungen oder Verschlechterungen wiederübertragen werden, wenn die Ver-
mögensgegenstände nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde verbleiben
oder wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögens-
gegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes
nicht erfolgt ist oder wiedcraufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung
ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese beansprucht werden
kann, zu stellen.
Artikel
Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikel 8 des Jusatzvertrags zu
dem Friedensvertrage, soweit er sich nicht auf den russischen öffentlichen Schulden-
dienst bezieht, des Artikel 16 Abs. 2, soweit er sich auf russische Enteignungen
nach dem 1. Juli 1918 bezieht, des artikel 19 Abs. 1 Satz 2, des Artikel 22
Satz 1 und der Artikel 28 bis 32. Wegen der Jahlung und Sicherstellung der
finanziellen Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen bleibt, soweit die Regelung
nicht bereits im Dritten Kapitel dieses Abkommens erfolgt ist, eine weitere Ver-
einbarung vorbehalten.
Artikel 6
Die vertragschließenden Teile werden einander für die Feststellung der ihren
Angehörigen im Machtbereiche des anderen Teiles erwachsenen Zivilschäden alle mög-
lichen Auskünfte erteilen, auch den Ersuchen um Erhebung der sich auf diese
Schäden beziehenden Beweise entsprechen.