Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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· Artikel 34 
Jede Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht nach der Mehrheit der Stimmen 
der Mitglieder. 
Artikel 35 
Die Urteile sind von den Schiedsrichtern uwer Angabe des Tages der 
Abfassung zu unterschreiben, in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichts zu ver- 
künden und den Partcien zuzustellen. Sie sind mit Gründen zu versehen. 
Artikel 36 
Daoas ordnungsmäßig verkündete und den Parteien zugestellte Urteil ent- 
scheidct das Streitverhältnis endgültig. « 
Artikel 37 
Alle Streitfragen, die etwa zwischen den Parteien wegen der Auslegung 
des Urteils entstehen, unterliegen der Beurteilung des Schicdsgerichts, das das 
Urteil erlassen hat. 
Artikel 38 
Die Urteile sind in den Gebieten der vertragschließenden Teile wie inländische 
Urteile vollstreckbar. 
Artikel 39 
Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht werden Gebühren erhoben, die 
zur Deckung der Kosten verwendet werden. Das Schiedsgericht entscheidet dar- 
über, welche Partei d#e Gebühren zu entrichten und die baren Auslagen zu tragen 
hat, und setzt auf Antrag ihre Höhe festj- die Entscheidung ist in den Gebieten 
der vertragschließenden Teile vollstreckbar. 
Das Schiedsgericht kann die Gerichtskosten niederschlagen, wenn die Partei 
glaubhaft macht, daß sic ohre Becintrachtigung des für sie und ihre Familie 
notwendigen Unterhalts zur Jahlung der Kosten außerstande ist. 
Artikel 40 
Rechtsstreitigkeiten, die zur Jeit der Ratifikation dieses Abkommens bei einem 
deutschen oder russischen ordentlichen Gericht anhängig, aber noch nicht rechts- 
kräftig enischieden sind, konnen, sowceit die Voraussetzungen der Artikel 14, 15. 
gegeben sind, auf Antrag einer Partei bei dem Schiedsgericht erneut anhängig 
gemacht werden. Der Antrag ist bei dem Schiedsgericht einzureichen und hummt 
bis zu seiner Erledigung alle in dem Verfahren laufenden Fristen.
	        
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