Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesehblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 135 
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 1220. 
  
  
  
(Nr. 6484) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. 
Vom 4. Oktober 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114) in der Fassung der Verordnung vom 15. November 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S 1047) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im 9§ 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Betriebsjahr 1917/18“ 
durch die Worte „Betriebsjahr 1918/19 und unter b die Worte geinem Fünftel“ 
durch die Worte „zwei Fünftel“ ersetzt. 
2. 95 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Beim Absatz von zuckerhaltigen Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die 
im & 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preisgrenzen und die vom Reichskanzler gemäß 
&6 Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Die Preise 
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
3. & 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Im Satze 2 wird der Hoöchstbetrag des Ubernahmepreises für Trocken- 
schnitzel oder Melasseschnitzel ohne Sack von 12 Mark auf 13),5°0 Mark, 
für Juckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren ohne Sack von 
15 Mark auf 16/60 Mark und für Melasse mit einem Zuckergehalte 
von 50 vom Hundert von 7)50 Mark auf 8)50 Mark für 50 Kilo- 
gramm erhöht. 
b) Satz 4 und Satz 5 werden gestrichen. 
Reichs-Gesetbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1918. 223
	        
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