Reichs-Gesehblatt
Jahrgang 1918
Nr. 135
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 1220.
(Nr. 6484) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel.
Vom 4. Oktober 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114) in der Fassung der Verordnung vom 15. November 1917
(Reichs-Gesetzbl. S 1047) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. Im 9§ 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Betriebsjahr 1917/18“
durch die Worte „Betriebsjahr 1918/19 und unter b die Worte geinem Fünftel“
durch die Worte „zwei Fünftel“ ersetzt.
2. 95 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Beim Absatz von zuckerhaltigen Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die
im & 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preisgrenzen und die vom Reichskanzler gemäß
&6 Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Die Preise
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
3. & 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satze 2 wird der Hoöchstbetrag des Ubernahmepreises für Trocken-
schnitzel oder Melasseschnitzel ohne Sack von 12 Mark auf 13),5°0 Mark,
für Juckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren ohne Sack von
15 Mark auf 16/60 Mark und für Melasse mit einem Zuckergehalte
von 50 vom Hundert von 7)50 Mark auf 8)50 Mark für 50 Kilo-
gramm erhöht.
b) Satz 4 und Satz 5 werden gestrichen.
Reichs-Gesetbl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1918. 223