Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1229 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 135 
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 1220. 
  
  
  
(Nr. 6484) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. 
Vom 4. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114) in der Fassung der Verordnung vom 15. November 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S 1047) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Betriebsjahr 1917/18“ 
durch die Worte „Betriebsjahr 1918/19 und unter b die Worte "einem Fünftel“ 
durch die Worte „zwei Fünftel“ ersetzt. 
2. § 5 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Beim Absatz von zuckerhaltigen Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die 
im § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preisgrenzen und die vom Reichskanzler gemäß 
§ 6 Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Die Preise 
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Im Satze 2 wird der Höchstbetrag des Übernahmepreises für Trocken- 
schnitzel oder Melasseschnitzel ohne Sack von 12 Mark auf 13,50 Mark, 
für Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren ohne Sack von 
15 Mark auf 16,50 Mark und für Melasse mit einem Zuckergehalte 
von 50 vom Hundert von 7,50 Mark auf 8,50 Mark für 50 Kilo- 
gramm erhöht. 
b) Satz 4 und Satz 5 werden gestrichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1918. 223