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(Nr. 6486). Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink.
Vom 3. Oktober 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzggesetzes
vom 1. Juni 1909 (Reichs--Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und
Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze für einzuziehende Zehnpfennigstücke
aus Nickel weitere Zehnpfennigstücke aus Zink bis zur Höhe von 18 Millionen
Mark auf Privatprägeanstalten herstellen zu lassen.
Im übrigen finden auf diese Zehnpfennigstücke die Vorschriften der Ver-
ordnung vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 282) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 3. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten.
Heransgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.