— 1273 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 144
Inhalt: Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des
Reichskanzlers, vom 17. März 1878. S. 1273. — Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung.
S. 1274. — Geset zur Abänderung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom
31. Mai 1911. S. 1275.
(Nr. 6503) Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die
Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878. Vom 28. Ok-
tober 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Der Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung wird aufgehoben.
§ 2
Im Gesetze, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom
17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) werden im § 1 die Worte „nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen“ und im § 2 der zweite Satz gestrichen, ferner
im § 1 folgender Abs. 2 angefügt:
Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf
Verlangen jederzeit gehört werden.
Reichs--Gesetzbl. 1918. 231
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1918.