Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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bei Teigwartn aus Autzugmehl: 
ftr Nöhten. 148 Mark, 
für andere Teigwartceeeen 14 „ 
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) 
des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerbliche Niederlassung des 
Verkäufers (Abs. 1) und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers in demselben 
Gemeindebezirke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle 
bes Kleinhändlers zu erfolgen. r 
Beim Verkaufe von Teigwaren an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen 
folgende Preise für 500 Gramm Reingewicht nicht überschritten werden: 
bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 80 vom Hundert: 
für Röhrteererern. 70 Pfennig. 
: NRöhrenbrin 66 „ 
„: andere Teigwarteeeen . . . .. 66 „ 
bei Teigwaren aus Auszugmehl: 
für Röhren d0 Pfennig, 
7 Röhrenbruch .......................... 86 - / 
»andere Teigwaren................... ... 88 2 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
6 
Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
7 
Wer der Vorschrift im & 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 8 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von der 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
X 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit 
dem gleichen Ziitpunkt tritt die Verordnung über Hochstpreise für Hafernähr- 
mittel und Teigwaren vom 6. November 1917. (Reichs. Gesetzbl. S. 1014) 
außer Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
	        
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